02.12.11
Informationen für Immobilieneigentümer und –verwalter
Seit dem 1. November 2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Sie dient dem Ziel, z. B. Mieter, Hotel- und andere Gäste vor einer potentiellen Legionellen-Infektion zu schützen. Dies bedeutet für Eigentümer und Immobilienverwalter erweiterte Untersuchungs- und Meldepflichten.
Häufig gestellte Fragen:
Die hier aufgeführte Fragen und Antworten dienen zu Ihrer Orientierung. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Wer ist betroffen und für welche Anlagen gelten die Änderungen?
Betroffen sind Hauseigentümer, Unternehmen oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
· die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben,
· die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und/oder
· die Duschen oder ähnliche aerosolbildende Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung
des Trinkwassers kommt.
Was sind Großanlagen, was heißt gewerblich und öffentlich?
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches Arbeitsblatt W 551 (DVGW W 551) Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Eine gewerbliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 10 TrinkwV ist eine mit der Erzielung eines Gewinns verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird (z. B. Wohngebäude, Hotels, Altenheime, Krankenhäuser, Turnhallen, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Industrieanlagen, Campingplätze)
Somit fallen unter diese Definition alle Mehrfamilien- und Mietshäuser mit Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.
Hinweis: Unter diese Definition fallen keine Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten Grenze von 400 Liter Tanks bzw. 3 Liter in den Rohrleitungen liegen
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen ebenfalls nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen z. B. Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume mit Wasser versorgt werden.
Was müssen Vermieter, Eigentümer und Verwalter jetzt konkret unternehmen?
Zunächst ist zu prüfen, ob für die Trinkwasser-Installation eine Untersuchungspflicht nach o.g. Kriterien besteht. Wenn ja, müssen die Anlagen unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhafte Verzögerung. Schuldhafte Verzögerung sind unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen. Eine durch die Sachlage begründete Verzögerung ist zum Beispiel eine Anzeige am ersten Werktag nach einem Feiertag (der 1. November z. B. ist in vielen Bundesländern ein Feiertag, Allerheiligen).
Was muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden?
Allgemein:
· Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der Trinkwasser-Installation
( = derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Installation hat)
· Adresse und Ortsangabe der Trinkwasser-Installation
· Art der Trinkwasser-Abgabe: Gewerblich und/oder öffentlich?
· Liegt ein Strangschema der betrachteten Trinkwasser-Installation vor?
Trinkwassererwärmer:
· Art: Speicher oder Durchlauferhitzer?
· Größe des Speichers?
· Zirkulation vorhanden?
· Anzahl der Wohnungen/Einheiten, die versorgt werden?
· Gibt es Wartungsverträge für die Trinkwasser-Installation?
· Sind Probennahmestellen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 vorhanden?
Formblatt zur Anmeldung der Anlage zur Trinkwassererwärmung beim Gesundheitsamt Bremen:
http://www.gesundheitsamt.bremen.de/sixcms/media.php/13/3_Umwelt_Anzeige%20Trinkwasserinstallationen.pdf
Je nach Bundesland finden Sie entsprechende Formblätter auf den Internetseiten der Länder- bzw. Kreisgesundheitsämter.
Wie muss die Entnahmestelle vorbereitet werden?
Die Entnahme erfolgt mind. am Ausgang des Warmwasserbereiteres und am Ende der Zirkulationsleitung, sowie an der am weitesten entfernten Entnahmestelle. Wichtig ist, dass geeignete Installationen (abflammbare Zapfhähne) vorhanden sind. Sofern diese nicht vorhanden sind, muss der Betreiber geeignet Entnahmestellen anbringen lassen.
Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?
Die Untersuchungen, zu denen auch die Probenahme in der Trinkwasser-Installation gehören, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen (siehe § 15 Absatz 4).
Das Medizinische Labor Bremen ist beim Landesgesundheitsamt gelistet und erfüllt alle notwendigen Vorgaben.
Aufgrund der Listung in Bremen kann die Untersuchungen bundesweit im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchgeführt werden.
Hinweis: Legionellen sind Bakterien, die dort vorkommen, wo erwärmtes Wasser ihnen optimale Bedingungen für die Vermehrung bietet. Das Einatmen bakterienhaltigen Wassers (z. B. beim Duschen, bei Klimaanlagen, durch Rasensprenger oder in Whirlpools) kann zu schweren Erkrankungen führen.
Kann der Betreiber die Probenahme selbst durchführen und wie schnell muss die Probe ins Labor?
Die Probenahme muss durch einen geschulten und zertifizierten Probenehmer erfolgen. Der Ansatz für die Untersuchung sollte taggleich erfolgen, ein gekühlter Postversand wird toleriert, wenn die gekühlte Probe das Labor innerhalb von einem Tag erreicht (Versand nur Mo-Mi)
Was leistet das Medizinische Labor Bremen?
Als anerkanntes Labor bieten wir Ihnen die
· Zertifizierte Trinkwasserprobenahme
· Akkreditierte Trinkwasseranalytik
· Qualifizierte Ergebnis-/Befunddokumentation
Wer muss die Ergebnisse an das Gesundheitsamt melden?
Der Betreiber (z. B. Hauseigentümer oder Verwalter) ist verpflichtet, die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren und spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
Bei Erreichen oder Überschreiten der vorgeschriebenen Grenzwerte ist dem Gesundheitsamt unverzüglich Meldung zu machen.
Wieviel kostet die Untersuchung?
Je nach Probenumfang unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Wo bekomme ich weitere Auskünfte?
Das Team des Medizinischen Labors Bremen hilft Ihnen gern weiter
Tel. (0421) 2072-109 (oder 2072-140)
e-mail: info(at)mlhb.de
www.mlhb.de